Der Arbeitgeber muss zunächst eine Einreisegenehmigung (Permiso de Ingreso) bei der Ausländerbehörde in Argentinien (Dirección Nacional de Migraciones) beantragen. Nach Erteilung dieser Einreisegenehmigung wird die Ausländerbehörde das entsprechende Konsulat benachrichtigen.
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Nicht in spanischer Sprache verfasste Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer aus dem Wirkungsbereich des Generalkonsulats der Republik Argentinien in Hamburg ins Spanische übertragen werden. Bei Urkunden aus dem Ausland bitte unbedingt rechtzeitig vorher mit dem Generalkonsulat Kontakt aufnehmen. Zusätzlich zu den aufgezählten Unterlagen kann das Generalkonsulat nach Sachlage weitere Anforderungen stellen. Die Erfüllung der genannten Voraussetzungen garantiert die Erteilung des Visums nicht, da diese ein ausschließliches Recht des argentinischen Staates ist. |
Arbeitnehmer, die von einer in Argentinien ansässigen Firma angestellt sind. |
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Arbeitnehmer, die von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen nach Argentinien entsandt werden. |
Es wird empfohlen, die Unterlagen vor dem Termin zur Visaerteilung als Kopie (ORIGINALE NICHT über Postweg) entweder über den Postweg, per E-Mail an consulado_chamb@mrecic.gov.ar oder als Fax (040 4105103) zu senden, um die Möglichkeit auszuschließen, dass am Tage der Visumserteilung die Unterlagen nicht in der Form vorliegen, die den Einwanderungsvorschriften entspricht.
Nach argentinischem Arbeitsrecht ausgestellter und vom künftigen Arbeitgeber oder seinem Vertreter unterzeichneter Arbeitsvertrag, in dem die Registrierungsnummer des Arbeitgebers - kurz RENURE - angegeben ist. Auch die Unterschrift der unterzeichnenden Person muss bei RENURE registriert sein. Die Unterschrift und die Eigenschaft des Unternehmensvertreters müssen von einem Notar beglaubigt und dessen Unterschrift von der zuständigen Notarkammer (Colegio de Escribanos) legalisiert werden. Der Visumantragsteller muss den Vertrag in diesem Generalkonsulat unterzeichnen. | |
Bescheinigung des entsendenden Unternehmens auf Spanisch über den Arbeitsplatz mit Angaben zum Unternehmen (Name und Anschrift), dem Antragsteller (vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort, Reisepassnummer, Anschrift in Deutschland, Familienstand) und Beschreibung des Arbeitsverhältnisses mit dem deutschen Unternehmen. Bestätigung, dass das Unternehmen den/die Antragsteller/-in in die argentinische Filiale entsendet. Art der Tätigkeit; Aufenthaltsdauer. Die Bescheinigung muss unterschrieben werden, mit dem Firmenstempel versehen und durch die Industrie und Handelskammer oder die zuständige Behörde beglaubigt sein. | |
Für beide Angestelltenverhältnisse sind vorzulegen |
- Antragformular ausgefüllt in einfacher Ausfertigung. Antragsteller unterschreibt den Antrag im Generalkonsulat;
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- Gültiger Reisepass mit mindestens sechs (6) Monaten Gültigkeit zum Zeitpunkt der Einreise und mit zwei (2) gegenüberliegenden freien Seiten für die Eintragung des Visums;
- Nachweis über gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich dieses Generalkonsulates (z.B. Stromrechnung oder Meldebescheinigung);
- Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes oder der Länder, in denen der Antragsteller in den letzten fünf Jahren mehr als zwölf Monate ansässig war, beglaubigt mit der Haager APOSTILLE (siehe unten "Beglaubigung von Urkunden") und von einem in Norddeutschland vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt. Auch die Übersetzung muss eine APOSTILLE aufweisen;
- Eidesstaatliche Erklärung über das nicht Vorhandensein von Vorstrafen in anderen Ländern. Diese wird im Generalkonsulat unterschrieben;
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- Zwei (2) Passfotos: Frontalansicht ohne Brille, in Farbe vor weißem Hintergrund, 4x4 cm
- Geburtsurkunden (aller Mitreisenden). Bei Kindern eine zusätzliche für die Schule oder den Kindergarten;
- Heiratskurkunde. Zwei Originale, wenn der Ehepartner mitreist;
- Sterbeurkunde des Ehepartners (wenn verwitwet);
- Scheidungsurteil (wenn geschieden).
Die Geburts-, Heiratsurkunden und ggfs. die Sterbeurkunde des Ehepartners müssen als internationaler Auszug beim Standesamt beantragt werden. Diese internationalen Auszüge sind von der für Sie zuständigen Regierungsstelle mit einer APOSTILLE (Internationale Beglaubigung) versehen zu lassen.
Zuständige Regierungsstellen:
- HAMBURG: Behörde für Inneres, Amsinckstrasse 34, 20097 Hamburg, Tel. 040 42839-4195 (Herr Voß).
- NIEDERSACHSEN: zuständige Polizeidirektion (Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Braunschweig, Göttingen u. Osnabrück).
- SCHLESWIG-HOLSTEIN: Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 11 33, 24100 Kiel, Tel.: 04 31 5 962864.
- BREMEN: Senator für Inneres, Contrescarpe 22 / 24, 28203 Bremen, Tel.: 0421 361 9011 od. -9025
- MECKLENBURG-Vorpommern: Ministerium für Inneres und Sport, Alexandrinenstrasse 1, 19055 Schwerin, Tel.: 0385 588 2233, -2234 oder -2235.
Auch Polizeiliche Führungszeugnisse und Scheidungsurteile müssen mit einer APOSTILLE beglaubigt werden. Für die Beglaubigung des Polizeilichen Führungszeugnisses ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (Hr. Huczek, Tel. 0221 758-5025) zuständig und für die Beglaubigung des Scheidungsurteils das zuständige Landgericht. Sowohl das Polizeiliche Führungszeugnis als auch das Scheidungsurteil müssen nach ihrer Beglaubigung mit APOSTILLE von einem vereidigten Übersetzer im Wirkungsbereich des Argentinischen Generalkonsulates-Hamburg ins Spanische übertragen werden. Diese Übersetzung muss dann nachträglich von der je nach Bundesland zuständigen Regierungsstelle mit einer APOSTILLE beglaubigt werden (siehe oben).
Vorherige Terminvereinbarung bitte per Telefon: 0049 40 4418460 (mindestens 20 Tage Vorlauf)
- Für die Beantragung ist das persönliche Erscheinen notwendig.
- Die Zahlung der Visa-Gebühr von EUR 250,00 pro Person ist bei Visa-Erteilung im Generalkonsulat ausschließlich mit EC-Karte zu leisten.
- Am Ende erfolgt ein Gespräch mit dem verantwortlichen Konsularbeamten.
Die Visumserteilung nimmt mindestens drei (3) Stunden in Anspruch. Sie sollten deshalb ausreichend Zeit mitbringen.